Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.
Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetztes eigenes Fahrzeuges (hier: Schlepper für Forstarbeiten) beschädigt und über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Urteil des BAG vom 17.07.1997
8 AZR 480/95
NJW Heft 48/97, Seite VIII
RdW 1997, 748