Bezahlung von Reisezeit


Eine gesetzliche Regelung, daß Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es nicht. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil hin, in dem über die zusätzliche Arbeitsvergütung eines in einem Revisionsverband für ärztliche Organisationen angestellten Betriebswirts entschieden wurde.

Derartige Reisezeiten sind danach nur zu vergüten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine Bezahlung "den Umständen nach" zu erwarten ist. Nach der Entscheidung ist auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit möglich.


Urteil des BAG vom 03.09.1997
5 AZR 428/96
ZAP EN-Nr. 62/98
Betriebs-Berater 1998, 52
RdW 1998, 184
NJW 1998, 1591
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