Abstandsmessung durch Rekonstruktion


Auf der Autobahn fiel einer Polizeistreife ein Autofahrer auf, der nach Auffassung der Polizisten nicht den notwendigen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Über eine Strecke von etwa 1 km fuhren die Polizisten mit ca. 100 km/h schräg hinter den beiden Fahrzeugen und beobachteten den Abstand. Nachdem die Polizeistreife die Fahrzeuge angehalten hatte, wurden sie ungefähr in dem Abstand am Straßenrand geparkt, den die Polizisten vorher beim Fahren geschätzt hatten. Die Messung ergab einen Abstand von 7,40 Metern, der entsprechend einer Meßtoleranz von ca. 15 % auf 10 Meter aufgerundet wurde. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den auffahrenden Autofahrer wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Vorgehensweise zur Feststellung der Abstandsunterschreitung für viel zu ungenau: "Diese Methode der Abstandsermittlung ist ... zu sehr mit Unsicherheiten belastet, um - selbst unter Anwendung eines Toleranzzuschlages - noch zu einem Ergebnis zu führen, das als Grundlage einer Verurteilung dienen könnte. Zusätzlich zu den Schwierigkeiten, die bei Abstandsschätzungen aus einem schräg versetzt nachfahrenden Fahrzeug auftreten, ist hier bis zur nachträglichen Rekonstruktion des Abstandes mit stehenden Fahrzeugen nicht unwesentliche Zeit vergangen, in der die Polizeibeamten mit der Verfolgung, dem Überholen und dem Anhalten des Fahrzeuges befaßt waren. Schon in dieser Zeit kann das Erinnerungsbild infolge der Wahrnehmung neuer und veränderter Verkehrssituationen getrübt oder gefälscht worden sein".


Beschluß des OLG Hamm vom 21.08.1997
4 Ss OWi 800/97
MDR 1998, 345
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