Vollstreckbarkeit österreichischer Unterhaltstitel


Ein österreichischer Unterhaltstitel ist auch in Deutschland vollstreckbar. Nach dem Luganer-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 kann ein österreichischer Unterhaltstitel in einem beschleunigten Beschlußverfahren für vollstreckbar erklärt werden.

Einer gesonderten Klage nach §§ 722, 723 ZPO auf eine vollstreckbare Erklärung des ausländischen Titels bedarf es nach Auffassung des Kammergerichts daher nicht.


Beschluß des KG vom 28.11.1997
3 WF 729/97
FamRZ 1998, 383
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