Die Bezeichnung eines Vereins als "Stiftung" ist irreführend, wenn der Verein weder über eine kapitalartige Vermögensausstattung noch über eine gesicherte Erwartung auf eine solche Dotierung verfügt, durch die eine dem Wesen einer Stiftung entsprechende Aufgabenerfüllung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum gewährleistet ist.
Beschluß des OLG Köln vom 02.10.1996
2 Bx 31/96
NJW-RR 1997, 1531