Falsche Bezeichnung eines Vorerben


Eine Erblasserin hinterließ folgendes Testament: "Meinen Ehemann J. F. setze ich als Alleinerben ein. Nach dessen Tod erben meine Enkel D. und M. zu gleichen Teilen". Tatsächlich lag hier die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vor. Vorerbe sollte der Ehemann werden. Nach dessen Tod sollten die Enkel der Erblasserin die Erbschaft antreten.

Offenbar in Unkenntnis der Rechtslage hatte sich die Erblasserin keine Gedanken darüber gemacht, ob ihr Ehemann als Vorerbe in seinen Verfügungen über den Nachlaß frei sein sollte oder nicht. Das Gesetz sieht nämlich Beschränkungsverfügungen insbesondere über Grundstücke vor, sofern der Erblasser nicht eine sogenannte befreite Vorerbschaft angeordnet hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam im Wege der Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, daß der Gatte der Verstorbenen hier befreiter Vorerbe war. Dies schloß das Gericht aus der Formulierung, daß der Ehemann "Alleinerbe" werden sollte.


Beschluß des OLG Düsseldorf vom 08.10.1997
3 Wx 386/97
FamRZ 1998, 389
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