Versorgungsausgleich: Ausschluß wegen heimlichen sexuellen Schriftverkehrs


Der anläßlich einer Scheidung grundsätzlich durchzuführende Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehemann jahrelang ein sexuelles Doppelleben (hier: Schriftverkehr mit Sexualpartnerin aus dem Prostitutionsbereich) führte und die ausgleichspflichtige Ehefrau, die durch Nacht- und Wochenarbeit zusätzliche Einkünfte für das gemeinsame Leben erzielte, dadurch in besonders gemeiner Weise hintergangen wurde.


Beschluß des OLG Bamberg vom 04.06.1997
2 UF 308/96
NJW 1998, 1084
MDR 1998, 476
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