Verstoß des KG-Gesellschafters gegen Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafterin einer KG hatte vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft mit einem Landwirt einen Pachtvertrag über eine größere landwirtschaftliche Fläche geschlossen. Nach ihrem Eintritt in die KG verpachtete sie das Gelände an die Gesellschafter weiter. Als die Mitgesellschafter erfuhren, daß die Gesellschafterin bei der Weiterverpachtung einen Gewinn erzielte, schlossen sie diese wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 HGB aus. Die Gesellschafterin meinte, völlig korrekt gehandelt zu haben und setzte sich gegen den Ausschluß schließlich erfolgreich zur Wehr.
Ausschlaggebend für den Bundesgerichtshof war, daß der Pachtvertrag mit dem Landwirt geraume Zeit vor Eintritt der Gesellschafterin in die KG abgeschlossen wurde. Damit sahen die Richter die Grundlage für den später geschlossenen Pachtvertrag zu einer Zeit gelegt, als die KG noch gar nicht gegründet war. Die aus diesem besonders günstig - im eigenen Namen - geschlossenen Vertrag folgenden Geschäftschancen fielen daher allein in das Vermögen der späteren Gesellschafterin. Sie durfte den Vorteil, den sie dadurch erzielt hatte, daß sie den Landwirt bei den Verhandlungen über die Anpachtung der später an die KG unterverpachteten Flächen zu einem besonders niedrigen Preis für die Überlassung bewogen hat, für sich behalten und mußte ihn nicht an die KG weiterleiten. Im Ergebnis war der Gesellschafterin durch die gewinnbringende Weiterverpachtung des Landes an die KG kein Verstoß gegen ihre Gesellschafterpflichten anzulasten. Der Ausschluß erfolgte demnach zu Unrecht.
Urteil des BGH vom 03.11.1997
II ZR 353/96
Betriebs-Berater 1998, 70
Der Betrieb 1998, 65