Abwasserbeseitigung bei tiefliegendem Grundstück


Liegt ein zu entwässerndes Grundstück unterhalb des Straßenniveaus, muß das Abwasser zur Einleitung in den Straßenkanal angehoben werden. Hierbei entstehen natürlich zusätzliche Kosten.

Den Mehraufwand bei der Entwässerung eines tiefliegenden Grundstückes hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen der Grundstückseigentümer zu tragen. Die im konkreten Fall benötigte Druckentwässerungsanlage dient - so das Gericht - allein dem Aufgabenbereich des Grundstückseigentümers und gehört somit nicht zur öffentlichen Entwässerungsanlage. Dementsprechend sind die Kosten auch nicht von der Gemeinde zu tragen.


Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.1997
22 A 1331/96
Hausbesitzerzeitung Heft 5/98, Seite 10
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