Kündigt ein Unternehmen einem Handelsvertreter aufgrund von Anschwärzungen eines Kollegen (Verdachtskündigung), muß dem Gekündigten Gelegenheit gegeben werden, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Eine Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung des Handelsvertreters ist daher unwirksam.
Urteil des OLG Bamberg vom 14.07.1997
4 U 195/96
OLG Report (München) 1997, 249