Entzündung nach Injektion


Kommt es bei einem Patienten nach einer intraartikulären Injektion im betroffenen Gelenk zu einer Infektion, kann nicht ohne weiteres auf ein Versäumnis des behandelnden Arztes geschlossen werden. Der Patient muß vielmehr im Prozeß ein Verschulden des Arztes nachweisen.

Bei der Beweisführung können Erleichterungen zugunsten des Patienten allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn feststeht, daß der die Injektion verabreichende Arzt die zu fordernden Desinfektionsmaßnahmen nicht beachtet hat. Da der Patient den ursprünglich erhobenen Vorwurf, die verwendete Spritze sei nicht sauber gewesen bzw. der Arzt hätte vor der Injektion von der unverzichtbaren Desinfektion seiner Hände abgesehen, nicht führen konnte, verlor er den Schadensersatzprozeß.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.1997
8 U 143/96
NJW-RR 1998, 170
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