Wegen einer kurzfristigen Buchung konnte einem Touristen das Flugticket erst kurz vor dem Abflug am Flughafen ausgehändigt werden. Nach Übergabe stellte er fest, daß das Rückflugticket auf drei Tage früher als ursprünglich gebucht, datiert war.
In einem derartigen Fall ist der Reisekunde berechtigt, die Kündigung des Reisevertrages auszusprechen. Unerheblich war im vorliegenden Fall, daß der Rückflug an sich wie vereinbart reserviert war und nur auf dem Ticket ein falsche Datumsangabe stand. Dies war, so das Landgericht Nürnberg-Fürth für den Fluggast nicht erkennbar und konnte ihm daher nicht angelastet werden.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth
11 S 5792/97
Wirtschaftswoche Heft 18/98, Seite 162