Geänderte Abflugzeit


Ändert sich die Abflugzeit gegenüber dem gebuchten Reisebeginn, so muß der Reiseveranstalter seine Kunden deutlich auf die geänderte Abflugzeit hinweisen. Allein die Angabe der geänderten Abflugzeit auf dem Flugschein genügt hierzu nicht.

Übersieht ein Reisender die geänderte Abflugzeit auf dem Flugticket und versäumt dadurch den Abflug, so hat ihm der Reiseveranstalter den hierdurch entstandenen Schaden (gesonderte Anreise) zu ersetzen.


Urteil des LG Kleve vom 18.06.1997
4 S 91/97
NJW-RR 1998, 563
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