Elektronische Verbreitung eines "Handbuchs für Terroristen"
Ein junger Mann stellte eine ca. 93 DIN A4 Seiten große englischsprachige Textdatei in eine elektronische Mailbox. Der Text enthielt ausführliche Anleitungen zur Herstellung von Sprengkörpern und Waffen. Der ins Deutsche übersetzte Titel hieß "Handbuch für Terroristen". Der Mann wurde angeklagt, mit der Verbreitung des Textes, der ca. 800 Mailbox-Mitgliedern zugänglich war, zur Herstellung verbotener Gegenstände angeleitet bzw. aufgefordert zu haben. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe von 2.000 DM. Die Revision des Verurteilten hatte Erfolg.
§ 53 Absatz 1, Satz 1, Nr. 5 Waffengesetz stellt die vorsätzlich begangene Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung verbotener Gegenstände unter Strafe. Täter in diesem Sinne kann jedoch nur sein, wer selbst anleitet oder auffordert. Allein die Verbreitung eines fremden Textes mit strafbarem Inhalt ist daher für sich gesehen nicht strafbar. Erforderlich hierzu ist nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß sich der Täter den Inhalt des verbotenen Textes zu eigen macht und damit selbst zur Herstellung anleitet. Dies konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Auch war der Wille des Täters, durch das Verbreiten des Textes gleichzeitig eine Straftat zu billigen, nicht nachweisbar. Der Angeklagte wurde freigesprochen, obwohl der brisante Text nachweislich 73 mal von Mailbox-Teilnehmern abgerufen wurde.
Beschluß des BayObLG vom 11.11.1997
4 StRR 232/97
NJW 1998, 1087