Tod eines Pferdes durch Hochzeitsgesellschaft


Der Fahrzeugkonvoy einer Hochzeitsgesellschaft fuhr auf einer Landstraße an einer Pferdekoppel vorbei. Durch das Hupen der Fahrzeuge und die am Fahrzeug des Brautpaares angebrachten Blechbüchsen gerieten die Tiere in Panik. Dabei verletzte sich eine Zuchtstute so stark, daß sie am Tag darauf eingeschläfert werden mußte. Der Eigentümer des verendeten Pferdes verlangte von dem Halter und Fahrer des Brautfahrzeuges den Ersatz der Tierarztkosten und des Wertes der Stute von über 12.000 DM.

Das Landgericht Köln hatte keinen Zweifel daran, daß der laut Zeugen "höllische Lärm" der Hochzeitsgesellschaft ursächlich dafür war, daß die Pferde in Panik gerieten. Auch lag es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeiten, daß sich dadurch Tiere verletzen, die schließlich eingeschläfert werden müssen. Dem Eigentümer des wertvollen Pferdes wurde der begehrte Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen.


Beschluß des LG Köln vom 18.07.1997
21 O 267/95
NJW-RR 1998, 320
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