Mehrheitlich beschloß die Eigentümerversammlung, daß eine zum Wohnhaus gehörende Werkstatt, die bislang zum Teileigentum gehörte, in Sondereigentum zu Wohnzwecken umgewandelt werden soll. Der Mehrheitsbeschluß wurde nicht angefochten. Gleichwohl hielt das Oberlandesgericht Köln die Umwandlung nicht für wirksam.
Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Eine derartige Umwandlung geht als rechtliche Änderung des Bestimmungszwecks über eine bloße, sich im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung haltende Änderung des tatsächlichen Gebrauchs hinaus. Eine Eintragung des Wohnungseigentums an der ehemaligen Werkstatt war daher nicht möglich.
Beschluß des OLG Köln vom 05.03.1997
16 Wx 279/96
NJW-RR 1997, 1442