Werbung einer Privatklinik


Einem Belegkrankenhaus ist es untersagt, auf Werbebroschüren, Briefköpfen und Geschäftsschreiben mit der Bezeichnung "Privatklinik für patientenschonende Verfahren" zu werben. Das Oberlandesgericht Nürnberg untersagte diese Werbung, da jeder Arzt bei der Wahl der Diagnose- und Therapieverfahren grundsätzlich den sichersten und gefahrlosesten Weg einzuschlagen hat. Eine Werbung mit selbstverständlichen Berufspflichten ist daher wettbewerbswidrig.

Ferner untersagte das Gericht die Aufnahme der Namen, Telefon- und Telefaxnummer der Belegärzte in einem Verzeichnis und dessen Versendung an potentielle Patienten durch die Privatklinik.


Urteil des OLG Nürnberg vom 12.02.1997
3 U 2096/96 (nicht rechtskräftig)
OLG Report (München) 1997, 255
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