Ein Unternehmen erhielt ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Sprinkleranlage zum Preis von über 260.000 DM. In das Schreiben, mit dem der Auftrag erteilt wurde, nahm der Auftraggeber eigenmächtig noch folgenden Zusatz auf: "Wir gewähren 5 % Nachlaß auf alle Einheitspreise". Drei Tage später bestätigte der Verkäufer die Auftragserteilung und führte unter anderem aus: "Wir gewähren 5 % Nachlaß auf alle Einheitspreise bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen". Später stritten die Parteien darüber, ob der Käufer berechtigt war, einen Skontoabzug in Höhe von 5 %, das waren über 21.000 DM, vorzunehmen.
Das Saarländische Oberlandesgericht ging davon aus, daß in einem derartigen Fall widersprechender Vertragsklauseln keine der Bedingungen Vertragsinhalt wird, sondern statt dessen das dispositive Gesetzesrecht eingreift. Mit der Vertragsdurchführung gaben die Parteien nämlich zu erkennen, daß die widersprüchliche Klausel über die Skontogewährung den Bestand des Vertrages nicht berühren sollte. Auf dessen gesamte Unwirksamkeit konnte sich daher keine der Vertragsparteien berufen.
Da das dispositive Gesetzesrecht jedoch keinen Skontoabzug kennt, wäre ein solcher an sich von vornherein unbegründet gewesen. Im vorliegenden Fall deckten sich die Vertragsklauseln aber insoweit, als eine Skontogewährung jedenfalls bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen vereinbart sein sollte. Die Klauseln widersprachen sich daher nur hinsichtlich der Skontogewährung bei einer Zahlung, die erst zwei Wochen nach Lieferung erfolgte. Im Ergebnis verlor der Käufer den Prozeß. Er konnte nämlich nicht nachweisen, daß die Zahlung binnen 14 Tagen erfolgt war.
Urteil des Saarländischen OLG vom 20.08.1997
1 U 14/97-17
MDR 1998, 460