Die Beweislast für den Zugang eines Abmahnschreibens beim Wettbewerbsverletzer trägt der abmahnende Verletzte.
Kann dieser im Prozeß den vom beklagten Verletzten bestrittenen Zugang des Abmahnschreibens nicht beweisen, hat er - weil nicht feststeht, daß der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat - die Prozeßkosten zu tragen, wenn der beklagte Gegner den Anspruch auf Unterlassung sofort anerkennt.
Beschluß des OLG Dresden vom 10.09.1997
14 W 854/97
WRP 1997, 1201