Ist in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer eine Jahreszuwendung (Gratifikation, 13. Monatsgehalt etc.) dann zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Folgejahres (meist 31.03.) kündigt oder zu einer Kündigung Anlaß gibt, stellt sich die Frage, welchen Betrag der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber erstatten muß.
Das Arbeitsgericht Rostock entschied, daß der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer regelmäßig nur den Nettobetrag, den er ihm tatsächlich ausbezahlt hat, zurückverlangen kann. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, darüber hinaus dem Arbeitgeber die von diesem abgeführten Lohnsteuerbeträge zu ersetzen. Der Arbeitnehmer muß allenfalls seine Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt an den Arbeitgeber abtreten.
Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.12.1997
4 Ca 300/97
Der Betrieb 1998, 584