Abschreibungsdauer von Mietwagen


Die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) bemißt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Mietwagenunternehmen wollte seine eingesetzten Mietwagen innerhalb von drei Jahren abschreiben. Zur Begründung gegenüber dem Finanzamt gab der Autovermieter an, Fahrzeuge mit höherer Fahrleistung seien nicht vermietbar, so daß die Mietwagen regelmäßig nach zwei Jahren verkauft werden müßten.

Diese Argumentation überzeugte den Bundesfinanzhof nicht. Eine Abweichung von der üblichen Nutzungsdauer (bei Kfz vier, jetzt fünf Jahre) kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos wird. Dem war ganz und gar nicht so. Denn das Mietwagenunternehmen verkaufte die Fahrzeuge nach zwei Jahren regelmäßig zu mehr als 50 % der Anschaffungskosten. Daraus, daß der Autovermieter die Fahrzeuge zur besseren Vermietbarkeit regelmäßig vor ihrer technischen Abnutzung durch neue Fahrzeuge ersetzte, ließ sich daher im konkreten Fall nicht schließen, daß die Kfz wertlos geworden sind. Das Mietwagenunternehmen mußte seiner steuerlichen Abschreibung die übliche Nutzungsdauer zugrunde legen.


Urteil des BFH vom 19.11.1997
X R 78/96
DATEV-LEXinform Nr. 0145092
RdW 1998, 992
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