Mieterhöhung: Angabe des falschen Mietspiegelfeldes


Die nach dem Gesetz vorgeschriebene Begründung einer Mieterhöhung dient dem Zweck, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, das Mieterhöhungsverlangen auf seine Berechtigung überprüfen zu können. Dafür ist erforderlich, daß der Vermieter die für die Begründung seines Mieterhöhungsverlangens maßgeblichen Umstände zutreffend mitteilt. Dabei ist ausreichend, wenn der Vermieter zur Begründung auf ein Mietspiegelfeld Bezug nimmt.

Nicht jede versehentlich fehlerhafte Begründung führt zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Denn kann der Mieter selbst die Fehlerhaftigkeit erkennen und den Fehler korrigieren, so kann er auch auf der Grundlage des Mieterhöhungsverlangens die Berechtigung der Mieterhöhung nachprüfen. Wird jedoch in der Mieterhöhungserklärung versehentlich ein falsches Mietspiegelfeld angegeben, so führt dies zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung, wenn dem Mieter die für die Einordnung seiner Wohnung in das richtige Mietspiegelfeld notwendigen Daten nicht bekannt sind.


Urteil des LG Berlin vom 10.10.1997
64 S 243/97
ZMR 1998, 347
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