Unwirksame Bürgschaft der Verlobten


Ein selbständiger Schreinermeister nahm für seinen Betrieb im Laufe der Jahre Kredite in Höhe von insgesamt 900.000 DM auf. Die Schulden waren lediglich durch eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM abgesichert. Die Bank verlangte daher zusätzliche Sicherheiten. Die damalige Verlobte und Lebensgefährtin des Schreinermeisters erklärte sich zur Übernahme einer Bürgschaft bereit, obwohl sie monatlich netto nur 3.500 DM verdiente. Als der Schreinereibetrieb in Konkurs ging, wurde die Frau, die zwischenzeitlich mit dem Inhaber verheiratet war, von der Bank in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, daß die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten auch auf Verlobte, die mit dem Schuldner zusammenleben, anwendbar sind. Infolge der emotionalen Bindung, die zwischen dem Kreditnehmer und seiner Lebensgefährtin bereits bei der Haftungsübernahme bestand, ist die Bürgin ebenso schutzwürdig wie ein Ehepartner, der eine vergleichbare Haftung übernimmt.

Allein der Umstand, daß der Lebenspartner eine Bürgschaft eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, macht diese indessen nicht sittenwidrig. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, durch die ein nicht hinnehmbares Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, das die Verpflichtung des Bürgen rechtlich nicht mehr akzeptabel erscheinen läßt. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wird und der Gläubiger - hier die Bank - sich dies zurechnen lassen muß.

Besteht wie im vorliegenden Fall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen und ist auch ansonsten ein besonderes Interesse des Kreditnehmers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang nicht erkennbar, so ist zu vermuten, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Die Karlsruher Richter kamen daher auch hier - wie in zahlreichen früheren Entscheidungen - zu dem Ergebnis der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Bürgschaftsvertrages.


Urteil des BGH vom 18.09.1997
IX ZR 283/96
MDR 1997, 1103
NJW 1997, 3372
ZIP 1997, 1957
Der Betrieb 1997, 2375
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