Im Rahmen einer Altbausanierung eines Mietshauses wurde ein Architekt mit der Planung eines Aufzugs beauftragt. Der Architekt bevorzugte einen Zugang zum Lift vom Nebentreppenhaus. Der Bauherr hingegen wollte, daß die Mieter von der Haupttreppe aus in den Aufzug einsteigen konnten. Der Architekt kam dem Wunsch des Bauherrn nach mit der Folge, daß er einen Lift einbauen ließ, der vom Erdgeschoß nicht zugänglich war, weil von dort ein Einstieg von der Haupttreppe aus angeblich nicht möglich war. Auf die Idee, daß durch den Einbau einer zweiten, seitlichen Schiebetür der Zugang zum Lift auch vom Erdgeschoß hätte realisiert werden können, kam der Baufachmann nicht. Der Bundesgerichtshof meinte, daß einem guten Architekten diese technisch elegante Alternative hätte einfallen müssen. Der Architekt wurde zum Schadensersatz verpflichtet. Er muß nun den nachträglichen Einbau des Liftzugangs im Erdgeschoß bezahlen.
Urteil des BGH vom 08.01.1998
VII ZR 141/97
ZAP EN-Nr. 235/98
NJW-RR 1998, 668