Hat ein nichtangeschnallter Beifahrer bei einem Verkehrsunfall solche Verletzungen erlitten, die typischerweise durch Anlegen des Sicherheitsgurtes vermieden worden wären, ist bei der Schmerzensgeldbemessung ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall nahm das Amtsgericht Ibbenbüren eine Mithaftung des verletzten Beifahrers in Höhe von 25 % an.
Urteil des AG Ibbenbüren vom 11.09.1997
3 C 57/97
zfs 1998, 130