Einem Arbeitnehmer war ein acht Jahre alter VW-Passat zur geschäftlichen und privaten Nutzung arbeitsvertraglich zugesagt worden. Als sich der Arbeitgeber an diese Vereinbarung nicht mehr hielt, verlangte der Mitarbeiter wegen Entzuges der privaten Nutzungsmöglichkeiten monatlich 600 DM. Der verklagte Arbeitgeber hielt bei einem derart alten Gebrauchtwagen eine monatliche Nutzungsentschädigung von allenfalls 150 DM für gerechtfertigt.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Falle des widerrechtlichen Entzuges eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens verpflichtet, Nutzungsentschädigung zu leisten. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Kiel kann sich der Arbeitnehmer hinsichtlich der Schadenshöhe auch auf eine abstrakte Kostenberechnung berufen. Hierfür nicht geeignet erschien dem Arbeitsgericht jedoch die vom Arbeitnehmer herangezogene ADAC-Kostentabelle. Im zu entscheidenden Fall sprach das Gericht dem klagenden Arbeitnehmer Schadensersatz nur in Höhe des steuerlichen Sachbezugswertes (1 % des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden gefahrenen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu. Hieraus ergab sich schließlich ein monatlicher Nutzungsentschädigungsanspruch von rund 331 DM.
Urteil des ArbG Kiel
5 Ca 1770b/97
NJW Heft 21/1998, Seite XLIII