Beauftragt ein Wohnungseigentümer den Hausverwalter, für ihn in der Wohnungseigentümergemeinschaft seine Stimme abzugeben und macht der Verwalter von dieser Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch, so führt dies nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
In derartigen Fällen liegt kein formaler Mangel der Beschlußfassung vor. Ob ein Vertreter sich an einer Abstimmung beteiligt und ob er dabei zuvor erteilte Weisungen des Vollmachtgebers beachtet, berührt die anderen Eigentümer und die Wirksamkeit der Beschlußfassung grundsätzlich nicht. Der vom Verwalter nicht ordnungsgemäß vertretene Wohnungseigentümer kann daher einen in seiner Abwesenheit gefaßten Beschluß nicht anfechten.
Beschluß des KG Berlin vom 08.01.1997
24 W 4957/96
NJW-RR 1997, 776
RdW 1997, 755