Sturz vom Pferd


Der Halter eines Reitpferdes stellte einem Kaufinteressent das Tier einige Wochen lang für eine sorgfältige Eignungsprüfung zur Jagdreiterei zur Verfügung. Bei einem Ausritt stürzte der Kaufinteressent vom Pferd. Er verlangte vom Halter des Reitpferdes Schadensersatz.

Seine Klage wies das Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Das Gericht zog für seine Entscheidung die gesetzliche Regelung für die Leihe heran. Nach § 599 BGB haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Da der Kaufinteressent ein (grobes) Verschulden des Tierhalters nicht nachweisen konnte, verlor er den Prozeß.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.1997
8 U 206/96
MDR 1998, 409
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