Versteuerung einer Abfindung


Übersteigt eine anläßlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nicht die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums infolge der Vertragsauflösung entgangenen Einnahmen, so kann die vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung steuerlich nicht begünstigt werden.

Eine Tarifbegünstigung von Abfindungen setzt nämlich voraus, daß sie zu einer "Zusammenballung von Einkünften" innerhalb eines Veranlagungszeitraumes führt.


Urteil des BFH vom 04.03.1998
XI R 46/97
RdW 1998, 489
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