Nicht genehmigte Balkonverglasung


Die Verglasung eines Balkons an einer Eigentumswohnung stellt eine bauliche Veränderung des Wohnungseigentums dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf. Liegt eine derartige Genehmigung nicht vor, können die Miteigentümer die Beseitigung der Balkonverglasung auch dann verlangen, wenn mit dieser keine nachteiligen Beeinträchtigungen verbunden sind.


Beschluß des BayObLG vom 04.12.1997
II Z BR 123/97
SZ vom 04.04.1998
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