Mieterkündigung nach unberechtigter fristloser Kündigung des Vermieters


In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine unberechtigte fristlose Kündigung des Vermieters eine positive Vertragsverletzung darstellen kann, die nicht nur möglicherweise Schadensersatzansprüche des Mieters begründet, sondern unter Umständen auch geeignet ist, diesem seinerseits ein eigenes Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der fristlosen Kündigung zu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine schuldhafte schwere Pflichtverletzung handelt, die dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Eine Kündigung kommt daher nur in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Mietvertragsparteien dazu führt, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses für denjenigen, der die unberechtigte Kündigung seines Vertragspartners zum Anlaß für eine eigene Kündigung genommen hat, unzumutbar erscheint.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1997
10 U 95/96
ZMR 1997, 596
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