Auch chronisch Kranke müssen sich nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts an den Rezeptkosten beteiligen. Allein die Tatsache, daß Personen wie z.B. Diabetiker ständig auf Medikamente angewiesen sind, rechtfertigt für sich keine Ausnahme.
Für diese Personen gelten selbstverständlich die allgemeinen, einkommensabhängigen Härteregelungen.
Urteil des BSG vom 09.06.1998
4 1 KR 17/96 R
RdW Heft 13/1998, Seite V