Schadenspauschale beim Gebrauchtwagenverkauf


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Autohändlers enthielten eine Klausel, daß der Autokäufer, der trotz Fristsetzung ein erworbenes Fahrzeug nicht abnimmt, 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat.

Derartige Pauschalen werden von den Gerichten teils bis zu einer Höhe von 20 % nicht beanstandet. Hier bestand jedoch die Besonderheit, daß der Verkäufer Vertragshändler eines Automobilherstellers war, bei dessen Geschäftstätigkeit in erster Linie der Verkauf von Neuwagen prägend war. Da ein solcher Händler beim Weiterverkauf von meist in Zahlung genommenen Fahrzeugen nicht in dem Maße wie ein reiner Gebrauchtwagenhändler auf Gewinnerzielung im Gebrauchtwagengeschäft angewiesen ist, ist eine derartige Schadenspauschalierung nicht gerechtfertigt. Das Landgericht Oldenburg erklärte die Vertragsklausel daher für unwirksam.


Urteil des LG Oldenburg vom 07.11.1997
2 S 895/97
MDR 1998, 714
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