Kaskoversicherung: Falschangaben über Verkaufsabsichten
Der Halter eines Pkw-Kombi stellte seinen Wagen auf einem Parkplatz ab. Als er knapp fünf Stunden später zurückkam, war das Auto weg. Von der Polizei erfuhr er, daß das Fahrzeug total ausgebrannt aufgefunden und daher abgeschleppt worden sei. Der Mann meldete den Schaden seiner Kaskoversicherung. Diese fragte daraufhin bei dem Geschädigten nach, ob er vorhatte, das Fahrzug zu verkaufen, was dieser wahrheitswidrig verneinte. In Wirklichkeit hatte der Fahrzeughalter einige Wochen vor dem Brand seinen Wagen in mehreren Kleinanzeigen zum Kauf angeboten. Dies erfuhr die Versicherung und berief sich wegen der bewußt falschen Angaben des Versicherungsnehmers auf ihre Leistungsfreiheit.
Zu Recht, entschied das Landgericht Hannover. Ein Versicherungsnehmer hat nämlich alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Hierzu gehört die Pflicht des Fahrzeugversicherten, dem Versicherer wahrheitsgemäß die Auskünfte zu erteilen, die für die Höhe des Schadens bedeutsam sind. Die von der Versicherung gestellten Fragen waren nach Meinung des Gerichts auch sachdienlich. Sie waren dazu geeignet, zu beurteilen, ob die Versicherung eintrittspflichtig ist. Ferner, um Klarheit darüber zu schaffen, ob und welche Personen in der Zeit vor dem Schadensfall mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen sind. Wegen der bewußt unwahren Angaben des Versicherungsnehmers mußte die Kaskoversicherung nicht zahlen. Ungeklärt blieb auch die Frage, ob der Fahrzeughalter - wie die Versicherung vermutete - das Fahrzeug selbst in Brand gesteckt hatte.
Urteil des LG Hannover vom 17.02.1998
17 O 264/95
DAR 1998, 279