Feststellungsinteresse auch bei Verzicht auf Verjährungseinrede


Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers leistete einen Teil des von der Verletzten geltend gemachten Schmerzensgeldes und erklärte im übrigen in einem Schreiben vom 19.01.1996, "darüber hinaus bleibe die Geltendmachung etwaiger unfallbedingter zukünftiger materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche vorbehalten. Insofern verzichte sie auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2006 und gehe nach diesem Zeitpunkt davon aus, daß ein weitergehender Abschluß der Schadensangelegenheit möglich sein werde".

Bei einem derartigen zeitlich begrenzten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat der Verletzte gleichwohl ein schützenswertes Interesse daran, sich schon jetzt durch rechtskräftige Titulierung vor den Folgen einer späteren Versäumung der Verjährungsunterbrechung zu schützen. Einer entsprechenden Klage der Verletzten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht des Unfallverursachers bzw. dessen Haftpflichtversicherung für die zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall fehlt daher nicht das Feststellungsinteresse.


Urteil des OLG Hamm vom 02.12.1997
27 U 106/97
2 O 6/97
OLG Report Hamm 1998, 45
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