Unterhalt: Kein Ortswechsel aus strukturschwacher Region


Ein gelernter Koch aus den neuen Bundesländern war nach der "Wende" zunächst als Bezirksvertreter auf Provisionsbasis für eine Bausparkasse tätig. Als die Bausparkasse ihr Vertreternetz ausbaute, gingen die Umsätze des Vertreters drastisch zurück. Daraufhin wurde das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Seitdem ist er für eine andere Bausparkasse tätig und versucht, sich eine Existenz als Immobilienmakler aufzubauen. Durch den beruflichen Wechsel verringerte sich das Einkommen des Mannes erheblich, so daß er seinen titulierten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Frau in Höhe von monatlich 150 DM nicht mehr nachkommen konnte. Einen Ortswechsel aus der strukturschwachen Region lehnte der Mann insbesondere wegen familiärer Bindungen ab. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterhaltsabänderungsklage gleichwohl statt.

Die im Verfahren vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergaben, daß der Unterhaltspflichtige nicht mehr leistungsfähig ist. Ihm konnte auch unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, daß er seine ursprüngliche Stellung bei der Bausparkasse aufgegeben hat. Da aus dieser Tätigkeit keine nachhaltigen Gewinne mehr zu erwarten waren, lag insoweit kein unterhaltsbezogenes, schwerwiegendes Fehlverhalten vor. Auch in dem nach der "Wende" umstrukturierten, überwiegend von Familienbetrieben abgedeckten Gastronomiegewerbe, konnte der gelernte Koch nicht wieder Fuß fassen.

Schließlich sah es das Gericht als nicht zumutbar an, daß der wiederverheiratete Ehemann aus dem strukturschwachen Gebiet wegziehe, da seine zweite Ehefrau eine feste Anstellung als Bankkauffrau hat. Dem Mann blieb - so das Gericht - "somit (jedenfalls vorerst) nichts anderes übrig, als an der beruflichen Neuorientierung festzuhalten".


Urteil des OLG Hamm vom 19.11.1997
8 UF 296/97
OLG Report Hamm 1998, 17
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