Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, das zum 01.04.1998 in Kraft trat, regelt, daß ein nach dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind Erbe wird. Damit entfallen die Sonderregelungen im BGB zum Erbersatzanspruch und vorzeitigen Erbausgleich.
Dies bedeutet für die Erbschaftssteuer, daß die nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder auch steuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln sind.
Erlaß des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 27.02.1998
VI 310 a-S 3802-020
Betriebs-Berater 1998, 732