Tätowierungen unterliegen normalem Steuersatz


Die Anfertigung von Tätowierungen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest, wobei es die Richter für unerheblich hielten, daß auch Tätowierungen durchaus gehobenen künstlerischen Ansprüchen genügen können.

Zur Abgrenzung der steuerbegünstigten Kunstgegenstände kam es allein darauf an, daß eine Tätowierung kein "Gegenstand" im Sinne des Zolltarifs ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

so auch BFH, Urteil vom 23.7.1998 - V R 87/97 -
Der Betrieb 1998, 1949


Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.11.1997
5 K 2966/96
Handelsblatt vom 08.12.1997
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