In einem Flugblatt, das sich kritisch mit der Abtreibungsfrage auseinandersetzte wurde ein Frauenarzt, der regelmäßig Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, namentlich genannt und unter anderem als Kindermörder bezeichnet.
Der Verfasser des Flugblattes wurde auf Unterlassung dieser Äußerungen verurteilt. Die Bezeichnung als Kindermörder stellt nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Beleidigung des Arztes dar. Derartige Äußerungen sind nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.l997
19 O 8640/97
NJW Heft 23/98, Seite X