Gescheiterte Vermögensübertragung


Ein Unternehmer übereignete seinem Sohn Beteiligungen an seinen Gesellschaften im Wert von 2 Millionen DM im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erfolge. Wider Erwarten starb jedoch der Sohn vor seinem Vater. Diesem fielen als alleinigem Erben die seinem Sohn übertragenen Beteiligungen wieder zu. Mittlerweile hatten die Unternehmensbeteiligungen jedoch eine Wertsteigerung von 9 Millionen DM erfahren, auf die das Finanzamt 17 % Erbschaftssteuer erhob.

Der Vater setzte sich hiergegen ohne Erfolg zur Wehr. Auch das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich zu seinen Ungunsten. Nach dem Gesetz besteht kein Anspruch darauf, daß jemand durch das Scheitern einer vertraglichen Regelung (hier Schenkung) so gestellt wird, als ob dieser Vorgang überhaupt nicht stattgefunden habe. Darin, daß dies ausnahmslos auch für vertragliche Regelungen innerhalb der Familie gilt, sahen die Verfassungsrichter weder einen Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Familie) noch gegen Artikel 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz).


Beschluß des BVerfG vom 28.10.1997
1 BvR 1644/94
RdW Heft 2/98, Seite V
Betriebs-Berater 1997, 2627
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