Konkrete Angaben zu Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren


Ein Reiseveranstalter verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG), wenn er bei Linienflügen entgegen den Bestimmungen der Preisangabenverordnung neben der Nennung des Flugpreises zwar darauf hinweist, daß zusätzlich noch Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren anfallen, die Höhe dieser zusätzlichen Kosten aber nicht konkret beziffert.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.10.1997
2 U 75/97
NJW-WettbR 1998, 104
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