Prüfung einer Diskettenlieferung


Ein EDV-Unternehmen lieferte einem Zwischenhändler 20.000 Computerdisketten. Nach deren Konfektionierung stellte sich heraus, daß bei einzelnen Packungen bis zu 43 % der Datenträger nicht lesbar waren. Der Käufer rügte den Mangel und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Da zwischen Lieferung und Mängelrüge mehrere Wochen lagen, machte der Lieferant die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) geltend. Der Käufer gab an, bei Erhalt der Ware ca. 15 bis 20 Proben entnommen und keine Fehler festgestellt zu haben.

Nach § 377 HGB hätte der Verkäufer die Disketten unverzüglich überprüfen und festgestellte Mängel umgehend rügen müssen. Zum Umfang der Untersuchungspflicht stellte das Oberlandesgerichts fest, daß die Vornahme von lediglich 15 bis 20 Stichproben angesichts der Liefermenge von 20.000 Stück deutlich zu gering war, um einen repräsentativen Querschnitt bilden zu können. Angebracht gewesen wären nach Meinung des Gerichts mindestens 200 Stichproben. Der Käufer blieb danach auf der bereits bezahlten Lieferung sitzen.


Urteil des OLG Köln vom 06.03.1998
19 U 185/97
Computer und Recht 1998, 335
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