Wegen Beschwerden im Bereich von Wirbelsäule, Hals, Hüfte und Knie war ein Trockenbaumonteur abgesehen von einigen vergeblichen Arbeitsversuchen in der Zeit von April 1994 bis Februar 1997 ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Nachdem die Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht abgewiesen wurde, brachte er in der Berufungsinstanz vor, er sei nun wieder arbeitsfähig und könne die geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte das erstinstanzliche Urteil und erklärte die Kündigung für wirksam. Nicht nur eine langanhaltende Krankheit des Arbeitnehmers oder häufige Kurzerkrankungen können nach ständiger Rechtsprechung einen Kündigungsgrund darstellen. Eine fristgerechte Kündigung kann auch dann begründet sein, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit zwar nicht arbeitsunfähig, wohl aber aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da der gekündigte Monteur wegen seiner gesundheitlichen Probleme fast drei Jahre nicht arbeiten konnte. Das Gericht stellte ferner klar, daß es für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung ankommt. Die erst im Berufungsverfahren behauptete, angebliche Genesung des Arbeitnehmers konnte bei der Entscheidung daher keine Berücksichtigung mehr finden. Da auch eine Beschäftigung des Gekündigten auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war, blieb die Berufung des Arbeitnehmers erfolglos.
Urteil des LAG Berlin vom 03.11.1997
9 Sa 67/97
MDR 1998, 661