"Unsittliches" Abfindungsangebot


Zur Abgeltung einer Darlehnsforderung in Höhe von 196.000 DM übersandte der Schuldner dem Darlehensgeber einen Scheck über 150 DM (!) und wies darauf hin, daß damit alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgegolten seien. Der Empfänger löste den Scheck ein. Der Schuldner war der Meinung, sämtliche Forderungen seien hiermit erloschen. Der Einlöser des Schecks hielt das Abfindungsangebot für "unsittlich" und damit nichtig.

Bei einem derart lächerlichen Betrag, der in keinem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Forderung steht, kann nach der Verkehrssitte kein Angebot auf Abschluß eines "Abfindungsvertrages" gesehen werden. Die Einlösung des Schecks kann dementsprechend auch keine Annahme des Vertragsangebotes darstellen.


Urteil des AG Ebersberg vom 15.05.1997
4 C 66/97
NJW-RR 1997, 1546
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