In einem Softwarebetrieb bestand seit vier Jahren ein E-mail-System, mit dem elektronische Mitteilungen an Mitarbeiter und auch unter den Mitarbeitern versandt wurden.
Ist ein derartiges System in einem Betrieb installiert, so hat nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch der Betriebsrat das Recht, dieses System zur Informationsübermittlung an die Arbeitnehmer zu nutzen.
Beschluß des LAG Baden-Württemberg vom 26.09.1997
5 Ta BV 1/97 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 1998, 887