Der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Lkw umfaßt nicht die Verletzung eines Fußgängers, die durch einen mit Ladegut bestückten Rollwagen, der bereits die abgesenkte Ladebordwand des Lkw verlassen hat und vom Lkw-Führer über den Bürgersteig gerollt wird, verursacht wird.
Eine derartige Verletzung geschieht auch dann nicht mehr beim "Gebrauch" des versicherten Fahrzeugs (§ 10 Absatz 1 AKB), wenn der Lkw-Führer anschließend noch weitere Gegenstände (Rollwagen, Paletten etc.) auf- und abladen will.
Urteil des OLG Hamm vom 07.07.1997
19 U 86/97
OLG Report Hamm 1998, 63