Im allgemeinen genügt ein Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf der ganzen Breite des Hausdaches ein Schneefanggitter von 25 cm Höhe anbringt. Nach herrschender Rechtsprechung trifft einen Hauseigentümer jedoch nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.
Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände sind dabei von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage des Ortes (hier mittleres Schneegebiet am Fuß des Erzgebirges), die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, konkrete Schneeverhältnisse und Witterungslage anerkannt. Ist wegen der extrem hohen Dachneigung (50 %) und der Dachgauben das vorhandene Schneegitter nicht geeignet, abgehende Dachlawinen zurückzuhalten, haftet der Hauseigentümer für Beschädigungen, die an neben dem Haus abgestellten Fahrzeugen entstehen.
Urteil des OLG Dresden vom 17.07.1996
8 U 696/96
DAR 1997, 492