Mobile Park- und Anhalteverbotsschilder werden zuweilen von übermütigen Passanten oder von Parkplatzsuchenden umgedreht oder verstellt. Hierdurch verlieren die Verkehrszeichen jedoch keineswegs ihre Wirksamkeit.
Sofern ein Verkehrszeichen trotz der Manipulation einem bestimmten Straßenbereich (hier Parkbucht) zuzuordnen ist, trifft den Autofahrer eine Sorgfalts- und Informationspflicht, ob das Verkehrszeichen auch für ihn Gültigkeit hat. Keinesfalls darf er ein auf dem Gehsteig stehendes Verkehrszeichen völlig ignorieren.
Beschluß des OVG Münster vom 11.06.1997
5 A 4278/95
DAR 1997, 366