Ein Autofahrer fiel durch eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 59 km/h außerorts auf. Etwa ein Jahr später wurde er erneut mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erwischt. Das zuständige Amtsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 200 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.
Auf Rechtsbeschwerde des rasanten Autofahrers hob das Oberlandesgericht Jena das Fahrverbot jedoch wieder auf. Allein eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h rechtfertigt noch nicht die Annahme, einer beharrlichen Pflichtverletzung des Autofahrers im Sinne von mangelnder Rechtstreue. Vielmehr kommt es auch auf Beweggründe, Anlaß und Tatumstände der Geschwindigkeitsüberschreitung an. Ohne Kenntnis der jeweiligen Verkehrslage und Motivation, die möglicherweise einen Schluß auf mangelnde Rechtstreue des Autofahrers zulassen, rechtfertigen selbst seine früheren Geschwindigkeitsübertretungen und der erneute Verkehrsverstoß die Anordnung eines Fahrverbots nicht.
Beschluß des OLG Jena vom 15.07.1997
1 Ss 65/97
DAR 1997, 410