Falsche Namensangabe bei Verkehrskontrolle


Bei einer Verkehrskontrolle wurde ein Autofahrer ohne gültigen Führerschein und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille angetroffen. Er gab, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, den Namen eines anderen an. Zur Bekräftigung legte er dem Polizeibeamten den Sozialversicherungsausweis und den Fahrausweis des anderen vor und unterzeichnete auch die Polizeiprotokolle mit dessen Namen.

Der dreiste Autofahrer wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit verurteilt. Wegen seines mißglückten "Täuschungsmanövers" machte er sich jedoch "nur" einer falschen Namensangabe nach § 111 OWiG schuldig. Das Landgericht Dresden verneinte hingegen das Vorliegen der Straftatbestände der falschen Verdächtigung, Täuschung über die Person eines an einer Straftat Beteiligten, der Urkundenfälschung und des Ausweismißbrauchs.


Urteil des LG Dresden vom 08.10.1997
8 Ns 703 Js 48239/96
NZV 1998, 217
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